Flächennutzungsplan Stadt Rötha Frühzeitige Beteiligung

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rötha

  • Status Beendet
  • Zeitraum 24.07.2023 bis 24.08.2023
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Planzeichnung

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.04.2022 den Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung 10/2021 gebilligt. Der Vorentwurf der Planänderung und die Begründung mit Umweltbericht liegen zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Rathausstraße 4, 04571 Rötha, Bauamt 2.0G - Zimmer 15

in der Zeit vom 24.07.2023 bis 24.08.2023

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag           09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag            09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an bauamt.scholz@stadt-roetha.de eingereicht werden.

Die Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen werden im oben genannten Zeitraum auf der offiziellen Internetseite der Stadt Rötha unter www.roetha.de unter dem Punkt Wirtschaft, Bauen, Wohnen/Bauleitplanung/Bauleitplanung im Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter buegerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zum zwischenzeitlich abgeschlossenen Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“.

Planziel ist die Anpassung der gemeindlichen Planung an die Errichtung des Energieparks Witznitz, hier innerhalb des Stadtgebietes von Rötha. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Unterrichtung und Erörterung zu den wesentlichen Planinhalten bereits im Rahmen der parallelen Bebauungsplanverfahren stattgefunden haben.

Die Lage der Änderungsfläche zwischen Stausee Rötha und Kahnsdorfer See wird aus beistehender Abbildung ersichtlich, in welcher der Geltungsbereich der Planänderungen durch eine Strich-Punkt-Linie gekennzeichnet ist.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt.

Kontaktperson

Davia Scholz

Amtsleiterin Bau- und Ordnungsverwaltung

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

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