Bebauungsplan Stadt Rodewisch Beschluss

Bebauungsplan Nr. 38 "Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.02.2025 bis 27.02.2026
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Rodewisch

über den Satzungs- sowie den Bestätigungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ in der Fassung vom 23.06.2022 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

sowie

über die Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch für das Sondergebiet Handel

Der Stadtrat der Stadt Rodewisch hat in seiner Sitzung am 21.07.2022 mit Beschlussnummer SR/49/2022 den Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und den Festsetzungen durch Text (Teil B) in der Fassung vom 23.06.2022 als Satzung beschlossen, was mit Beschluss Nr. SR/06/2025 am 23.01.2025 bestätigt wurde.

Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Gemeinsame Flächennutzungsplan des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die Festsetzungen im Bebauungsplan als Sondergebiet Handel angepasst wurde.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch im Zimmer 107 während der Sprechzeiten:

            Montag            13:00 - 16:00 Uhr

            Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

            Mittwoch          geschlossen

            Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

            Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gleiches gilt für den berichtigten Flächennutzungsplan entsprechend.

Gemäß § 6a Abs. 2  und § 10a Abs. 2 BauGB soll der Bebauungsplan mit Begründung sowie die wirksame Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:

https://www.rodewisch.de/bauleitplanung

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodewisch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rodewisch, den 26.02.2025

Kerstin Schöniger

Bürgermeisterin                                                                                    Siegel

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Stadtverwaltung Rodewisch

Bauamt

Frau Vogel

Wernesgrüner Straße 32

08228 Rodewisch

Tel: 03744/368162

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