Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Rodewisch
über den Satzungs- sowie den Bestätigungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ in der Fassung vom 23.06.2022 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
sowie
über die Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch für das Sondergebiet Handel
Der Stadtrat der Stadt Rodewisch hat in seiner Sitzung am 21.07.2022 mit Beschlussnummer SR/49/2022 den Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und den Festsetzungen durch Text (Teil B) in der Fassung vom 23.06.2022 als Satzung beschlossen, was mit Beschluss Nr. SR/06/2025 am 23.01.2025 bestätigt wurde.
Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 38 „Sondergebiet Einzelhandel Lengenfelder Straße“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Gemeinsame Flächennutzungsplan des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die Festsetzungen im Bebauungsplan als Sondergebiet Handel angepasst wurde.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch im Zimmer 107 während der Sprechzeiten:
Montag 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gleiches gilt für den berichtigten Flächennutzungsplan entsprechend.
Gemäß § 6a Abs. 2 und § 10a Abs. 2 BauGB soll der Bebauungsplan mit Begründung sowie die wirksame Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“, Planblatt Stadt Rodewisch ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:
https://www.rodewisch.de/bauleitplanung
sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:
www.bauleitplanung.sachsen.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodewisch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rodewisch, den 26.02.2025
Kerstin Schöniger
Bürgermeisterin Siegel
Stadtverwaltung Rodewisch
Bauamt
Frau Vogel
Wernesgrüner Straße 32
08228 Rodewisch
Tel: 03744/368162