Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Rodewisch des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ in der Fassung vom Oktober 2024
Der Stadtrat der Stadt Rodewisch hat in seiner Sitzung am 21.11.2024 mit Beschlussnummer SR/81/2024 den Bebauungsplan Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Oktober 2024 als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 40 „Wohngebiet Bahnhofstraße III“ tritt mit Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch im Zimmer 107 (Bauamt) während der Sprechzeiten:
Montag 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt werden, einsehbar unter:
https://www.rodewisch.de/bauleitplanung
sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:
www.bauleitplanung.sachsen.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsan-sprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Rodewisch, den 18.12.2024
Kerstin Schöniger
Bürgermeisterin Siegel
Stadtverwaltung Rodewisch
Bauamt
Frau Vogel
Wernesgrüner Straße 32
08228 Rodewisch
Tel: 03744/368162
vogel@rodewisch.de