Ortsübliche Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr.37 „Wohngebiet Hohe Wiese“ der Stadt Rodewisch in der Fassung vom 06.01.2020
Der Stadtrat der Stadt Rodewisch hat in seiner Sitzung am 23.01.2020 mit Beschlussnummer SR/02/2020 den Bebauungsplan Nr.37 „Wohngebiet Hohe Wiese“ der Stadt Rodewisch bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom 06.01.2020, als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr.37 „Wohngebiet Hohe Wiese“ der Stadt Rodewisch tritt mit Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an im Bauamt der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Straße 32, 08228 Rodewisch während der nachfolgenden Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt:
www.rodewisch.de -> Rathaus & Politik -> ortsübl. Bekanntg. / öff. Bekanntmachungen
sowie im Zentralen Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
www.bauleitplanung.sachsen.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
K. Schöniger
Bürgermeisterin Siegel Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bürgermeisterin Siegel
Stadtverwaltung Rodewisch
Bauamt
Frau Frost
Wernesgrüner Straße 32
08228 Rodewisch
Tel: 03744/368162
frost@rodewisch.de