Bebauungsplan Gemeinde Reinsdorf Beschluss

Bebauungsplan "Östlich Schachtstraße" Reinsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.06.2025 bis 29.06.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Östlich Schachtstraße“ Reinsdorf

Der Gemeinderat Reinsdorf hat am 27.03.2025 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Östlich Schachtstraße“, Stand 03.25 gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Östlich Schachtstraße“ in Kraft. Auf den beigefügten Planauszug wird verwiesen.  

Der Bereich der Halde östlich der Schachtstraße ist seit der Beendigung der bergbaulichen Tätigkeiten in den 1950er Jahren weiterhin gewerblich genutzt worden. Im östlichen Bereich befand sich eine Kleingartenanlage, deren Nutzung im Jahr 2016 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan dient der Anpassung an die tatsächlich vorhandenen Nutzungen sowie der Sicherung und Erweiterung der gewerblichen Nutzung an diesem Standort.

Jedermann kann diese Satzung mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a BauGB in der Gemeindeverwaltung Reinsdorf, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf im Bauamt, während der Öffnungszeiten,

Montag            9.00 Uhr - 12.00 Uhr    

Dienstag          9.00 Uhr - 12.00 Uhr     14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch                                 geschlossen

Donnerstag      9.00 Uhr - 12.00 Uhr     14.00 Uhr - 17.00 Uhr  

Freitag             9.00 Uhr - 12.00 Uhr    

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. (Terminvereinbarungen sind im Bauamt der Gemeinde Reinsdorf, Tel.: 0375/27412-18 möglich.)

  • Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

  • Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
  • Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder,
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Reinsdorf                                             Steffen Ludwig

24.06.2025                                           Bürgermeister

Kontakt

Gündel, Christiane, Bauamt Reinsdorf

bauamt@reinsdorf.de

Tel.: 037527412-18

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