Bekanntmachung des Beschlusses zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weberstraße Friedrichsgrün“ (§ 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB) Der Gemeinderat Reinsdorf hat am 6.10.2022 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weberstraße Friedrichsgrün (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) beschlossen. Die Satzung dient im Bereich des südlichen Ortsrandes von Friedrichsgrün dazu, die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich im Bereich der Flurstücke Nr. 575/1, 575/2, 573/2 der Gemarkung Vielau, 3, 4 der Gemarkung Friedrichsgrün klarzustellen sowie das Flurstück 574/2 der Gemarkung Vielau in den Innenbereich einzubeziehen, um einen geordneten baulichen Abschluss zu erhalten. Mit Inkrafttreten der Satzung erhält die Fläche, die bisher dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen war, Baurecht für ein bis zwei Wohngebäude. Die Zufahrt soll künftig von der Weberstraße aus über die Fläche des Grundstücks Weberstraße 24 erfolgen. Auf den beigefügten Planauszug wird verwiesen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weberstraße Friedrichsgrün“ (§ 34 Abs. 4 BauGB) in Kraft. Jedermann kann diese Satzung und die zugehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung Reinsdorf, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf im Bauamt, Zimmer 3 während der Öffnungszeiten, Montag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. (Terminvereinbarungen sind im Bauamt der Gemeinde Reinsdorf, Tel.: 0375/27412-18 möglich.) - Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, nach § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. - Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. - Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder, b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Reinsdorf, 24.10.2022 Steffen Ludwig Bürgermeister
Bauamt Reinsdorf