Innenbereichssatzung Gemeinde Reinsdorf Beschluss

Satzung Weberstraße Friedrichsgrün

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.07.2024 bis 23.07.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Beschlusses zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
„Weberstraße Friedrichsgrün“ (§ 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB)
Der Gemeinderat Reinsdorf hat am 6.10.2022 die Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung „Weberstraße Friedrichsgrün (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
beschlossen.
Die Satzung dient im Bereich des südlichen Ortsrandes von Friedrichsgrün dazu, die
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich im Bereich der Flurstücke Nr. 575/1, 575/2,
573/2 der Gemarkung Vielau, 3, 4 der Gemarkung Friedrichsgrün klarzustellen sowie das
Flurstück 574/2 der Gemarkung Vielau in den Innenbereich einzubeziehen, um einen
geordneten baulichen Abschluss zu erhalten. Mit Inkrafttreten der Satzung erhält die Fläche,
die bisher dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen war, Baurecht für ein bis zwei
Wohngebäude. Die Zufahrt soll künftig von der Weberstraße aus über die Fläche des
Grundstücks Weberstraße 24 erfolgen.
Auf den beigefügten Planauszug wird verwiesen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weberstraße
Friedrichsgrün“ (§ 34 Abs. 4 BauGB) in Kraft.
Jedermann kann diese Satzung und die zugehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung
Reinsdorf, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf im Bauamt, Zimmer 3 während der
Öffnungszeiten,
Montag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
(Terminvereinbarungen sind im Bauamt der Gemeinde Reinsdorf, Tel.: 0375/27412-18
möglich.)
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit
etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, nach § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist,
wird hingewiesen.
- Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
- 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs.
3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich
werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
- Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder,
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze
1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Reinsdorf, 24.10.2022
Steffen Ludwig
Bürgermeister

Kontaktperson

Bauamt Reinsdorf

Gegenstände

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  • Satzung und Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

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