Bebauungsplan Gemeinde Reinsdorf Frühzeitige Beteiligung

Bebauungsplan „Am Friedrichsgrüner Park“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 25.10.2018 bis 27.11.2018
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Planzeichnung

Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Aufstellungsbeschluss und über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für einen Bebauungsplan "Am Friedrichsgrüner Park" 

Der Gemeinderat Reinsdorf hat in seiner Sitzung am 18.10.2018 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Am Friedrichsgrüner Park“ gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Betroffen sind die gemeindeeigenen Flurstücke 289/19, 291/27 und 291/34 (teilweise) der Gemarkung Friedrichsgrün, die sich an der Siedlerstraße unmittelbar südöstlich an den Friedrichsgrüner Park angrenzend befinden und als Wald eingestuft sind. Die zuständige Forstbehörde hat hier 2017 einen Holzeinschlag vorgenommen und die ca. 2.300 m² große Fläche freigelegt. Eine Wiederaufforstung ist bisher nicht erfolgt.

Die Fläche grenzt an zwei Seiten unmittelbar an die vorhandene Bebauung der Siedlerstraße an und bietet sich daher für eine städtebauliche Abrundung dieses Ortsrandes mit Schaffung von drei Einfamilienhausbauplätzen an. Zudem wären bei einer Wiederaufforstung des Bereiches auch die Abstände zu den vorhandenen Bebauungen zu berücksichtigen

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist ebenfalls ein Waldumwandlungsverfahren nach dem Sächsischen Waldgesetz zu führen, bei dem Wiederaufforstungsmaßnahmen an anderer Stelle nachzuweisen sind.

Der § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) gibt die Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2019 das beschleunigte Verfahren des § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, gilt.

Bereits mit der Geltungsbereichsfläche von rund 2.300 m² wird deutlich unter der maßgebenden Fläche von 10.000 m² geblieben. Die geplante Nutzung entspricht der Intention des § 13 b BauGB. Zudem soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Auch soll kein Vorhaben entstehen, für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung (z.B. bestimmte Industrieanlagen) erforderlich wäre und es sind keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (Naturschutz-z.B. Europäische Vogelschutzrichtlinie) betroffen. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsdorf ist der hier angedachte Planbereich innerhalb der Waldfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten.

Im Anschluss an den Bekanntmachungstext ist ein Planentwurf zum Bebauungsplan „Am Friedrichsgrüner Park“ beigefügt.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch liegt im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung ab sofort ein Planentwurf zum Bebauungsplan „Am Friedrichsgrüner Park“ im Rathaus der Gemeinde Reinsdorf, Wiesenaue 41, Treppenhaus 1. Stock rechts, während folgender Zeiten:

Montag         9.00 Uhr - 12.00 Uhr          geschlossen          

Dienstag       9.00 Uhr - 12.00 Uhr          13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch                              geschlossen

Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr          13.00 Uhr - 17.00 Uhr       

Freitag                      9.00 Uhr - 12.00 Uhr          geschlossen

 

bis einschließlich Dienstag, den 27.11.2018 aus.

 

Während dieser Zeit können von jedermann Anregungen und Hinweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an die Gemeinde Reinsdorf, Bauamt/Wirtschaftsförderung, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf vorgebracht werden.

Hinweis:

Für die hier angedachte Planung ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten.

Die Bekanntmachung und die entsprechenden Unterlagen werden nach  § 4 a Abs. 4 BauGB während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Gemeinde Reinsdorf, www.reinsdorf.de in der Rubrik -Verwaltung/Sonstige Infor-mationen/Bauleitplanung-, sowie unter www.buergerbeteiligung. sachsen.de, dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen, eingestellt.

Steffen Ludwig

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Zickmann

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