Bebauungsplan Gemeinde Raschau-Markersbach Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Raschau-Markersbach"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.03.2025 bis 04.03.2026
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Planzeichnung

Gemeinde Raschau-Markersbach

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Bekanntmachung über das Inkrafttreten  

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik Raschau-Markersbach“

Mit Bescheid vom 20.12.2024 Az.: 02836-2024-60 hat das Landratsamt Erzgebirgskreis  den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Raschau-Markersbach“ in der Planfassung vom April 2024 einschließlich der redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 24.10.2024 unter Auflagen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung Raschau-Markersbach, Hauptstraße 71, 08352 Raschau, Bauamt Zi. 11-13  einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung kann auf dem zentralen Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de und unter der Rubrik Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Raschau-Markersbach www.raschau-markersbach.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des

§ 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.       eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.       nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Raschau-Markersbach, den

gez. Frank Tröger

Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Raschau-Markersbach

Gemeindeverwaltung

Leiter Bauamt, Herr Richter

Tel.:  03774 84010

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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