Bebauungsplan Gemeinde Raschau-Markersbach Beschluss

Genehmigung B-Plan „Sondergebiet Photovoltaikanlage am Oberbecken des PSW Markersbach“ vom 10/2019

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.05.2020 bis 11.05.2021
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage am Oberbecken des Pumpspeicherwerkes Markersbach“

der Gemeinde Raschau‑Markersbach in der Fassung vom Oktober 2019

Bekanntmachung der Gemeinde Raschau‑Markersbach zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaikanlage am Oberbecken des Pumpspeicherwerkes Markersbach“:

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 24.10.2019 beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage am Oberbecken des Pumpspeicherwerkes Markersbach“ der Gemeinde Raschau‑Markersbach, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit Bescheid vom 07.04.2020 AZ: 00476-2020-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Anlage I, Anlage II, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeinde-verwaltung Raschau‑Markersbach, Hauptstraße 71, im Bauamt Zimmer 11-13 während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag             09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Anlage I, Anlage II, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.raschau-markersbach.de -> Verwaltung & Politik -> Informationen -> Bauleit-planungen) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Tröger

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 SächsGemO ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Tröger

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontaktperson

Herr Lutz Richter

Bauamt

Gemeindeverwaltung Raschau-Markersbach

Hauptstraße 71

08352 Raschau

Telefon: +49 3774/ 8401-40

Fax:       +49 3774/ 8401-99

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