Das Landratsamt Görlitz, Amt für Kreisentwicklung - Sachgebiet Kreisentwicklung, hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Quitzdorf am See am 07.11.2018 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Traditionshof Lausitzer Teich- und Waldwirtschaft“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid vom 17.01.2019, Az.: 330-1-03-BLP-1554 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden in den Planunterlagen ergänzt bzw. erfüllt.
Maßgebend sind die Planzeichnung (Teil A) und die textlichen Festsetzungen (Teil B) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 07.11.2018.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Traditionshof Lausitzer Teich- und Waldwirtschaft“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung im Verwaltungsverband Diehsa (1. Obergeschoss, Sekretariat), OT Diehsa, Kollmer Straße 1 in 02906 in Waldhufen, während folgenden Sprechzeiten
Montag 08.00-12.00 Uhr
Dienstag 08.00-12.00 Uhr u. 14.00-18.00 Uhr
Donnerstag 08.00-12.00 Uhr u. 14.00-16.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
G. Holtschke
Bürgermeister
D. Beck
Verbandsvorsitzender
Verwaltungsverband Diehsa
Kollmer Str. 1
02906 Waldhufen