Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Friedersdorf, Königsbrücker Str.“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die vom Stadtrat der Stadt Pulsnitz am 12.06.2025 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Friedersdorf, Königsbrücker Str.“ in der Fassung vom 19.04.2024 wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bautzen, Prüfstelle Bauleitplanung, vom 28.08.2025, Az. 621.41.P0188-Ä01, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Friedersdorf, Königsbrücker Str.“ in der Fassung vom 19.04.2024 in Kraft.
Der geänderte Bebauungsplan einschließlich Begründung wird bei der Stadt Pulsnitz als erfüllende Gemeinde, in der Stadtverwaltung Pulsnitz, Am Markt 1, 01896 Pulsnitz während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung wird ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Stadt Pulsnitz unter www.pulsnitz.de eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ohorn unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Pulsnitz, den 13.10.2025
Barbara Lüke
Bürgermeisterin
Stadt Pulsnitz
Bauamt
Frau Carda
Tel. 035955 / 861-0