Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Großnaundorf
über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplans
„Wohnbebauung Kleindittmannsdorfer Straße, Großnaundorf"
Der Gemeinderat der Gemeinde Großnaundorf hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Kleindittmannsdorfer Straße, Großnaundorf“ gefasst.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt 0,5 ha. Betroffen sind Teile der Flurstücke 47/5, 47/6, 47/7, 47/8, 47/9, 47/10 und 945 der Gemarkung Großnaundorf.
Planungsziel ist es, die bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche für Wohnbebauung zu entwickeln.
Entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB wird der gebilligte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans "Wohnbebauung Kleindittmannsdorfer Straße, Großnaundorf" in der Fassung vom 25.05.2021, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung (Teil C) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar
vom 02. August 2021 bis einschließlich 03. September 2021
zu den Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadtverwaltung Pulsnitz (Zimmer 1.2), Goethestraße 28, 01896 Pulsnitz.
Die Gemeinde Großnaundorf gehört der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz an. Die Stadt Pulsnitz ist erfüllende Gemeinde und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Pulsnitz vorgebracht werden.
Zusätzlich sind die Planunterlagen zur Information in der Internetpräsentation der Gemeinde unter www.grossnaundorf.de sowie im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.
Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, von der Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Christian Rammer
Bürgermeister
Frau Carda