Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Pulsnitz
über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs des Bebauungsplanes Pulsnitz "Wohnbebauung Hempelberg"
Der Stadtrat von Pulsnitz hat in seiner Sitzung am 09.12.2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Hempelberg“ gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 0,94 ha. Betroffen sind die Flurstücke 1286/2, 1286/14, 1286/20, 1314/1, 1314/2, 1314/3 und 1318 der Gemarkung Pulsnitz OS.
Planungsziel ist es, die vorhandenen Erholungsgärten zu Wohnbebauung zu entwickeln.
Entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB wird der 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Hempelberg" in der Fassung vom 18.06.2021, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung (Teil C) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar
vom 12. Juli bis einschließlich 13. August 2021
zu den Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadtverwaltung Pusnitz (Zimmer 1.2), Goethestraße 28, 01896 Pulsnitz.
Zusätzlich sind die Planunterlagen zur Information in der Internetpräsentation der Stadt Pulsnitz unter
https://www.pulsnitz.de/amtliche_bekanntmachungen.html und im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden.
Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. § 13a BauGB gilt daher entsprechend. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und gemäß Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Barbara Lüke
Bürgermeisterin
Frau Carda