Außenbereichssatzung Gemeinde Pöhl Beschluss

Außenbereichssatzung "Siedlung Gansgrüner Straße" Pöhl OT Möschwitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.07.2023 bis 27.07.2024
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß §10 Abs.3 BauGB

Satzungsbeschluss über die Außenbereichssatzung  „Siedlung Gansgrüner Straße" Straße“          Pöhl OT Möschwitz nach §35 Abs. 6 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Pöhl, hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.07.2023 den Satzungsbeschluss über die Außenbereichssatzung „Siedlung Gansgrüner Straße“, Pöhl OT Möschwitz nach §35 Abs.6 BauGB in der Fassung vom Juli 2023 bestehend aus der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen gefasst.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. §10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Außenbereichssatzung „Siedlung Gansgrüner Straße“ Pöhl OT Möschwitz einschließlich Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Pöhl, Bauamt OT Jocketa – Kurze Straße 5, 08543 Pöhl während der Sprechzeiten:

Montag           - von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag        - von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Donnerstag   - von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Außenbereichssatzung Auskunft gegeben.

Die in Kraft getretene Außenbereichssatzung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch im Internetportal der Gemeinde unter www.poehl.de sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB werden nach § 214a Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile ein getreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oderdurch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh- , Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung            der Satzung verletzt worden sind,                                                                                                        3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit                        widersprochen hat,                                                                                                                              4.  vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist                                                                      a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder                                                       b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter                           Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend                         gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Ortsübliche Bekanntmachung

Informationen

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