Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Pöhl Beschluss

Pöhl Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung Siedlungsweg, Jocketa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.03.2022 bis 29.03.2023
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Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss der "Ergänzungssatzung Siedlungsweg, Jocketa"

Der Gemeinderat der Gemeinde Pöhl hat in öffentlicher Sitzung am 24.02.2022 die "Ergänzungssatzung Siedlungsweg, Jocketa" beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Ergänzungssatzung in Kraft.

Jedermann kann den Satzungsbeschluss sowie die "Ergänzungssatzung Siedlungsweg, Jocketa" mit Begründung in der Gemeindeverwaltung Pöhl, Sekretariat, Zimmer 12, Jocketa- Kurze Str. 5, 08543 Pöhl während der nachfolgend genannten Sprechzeiten

Montag                von 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag              von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch              geschlossen
Donnerstag         von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr
Freitag                 geschlossen

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene Ergänzungssatzung mit Begründung wird ergänzend auch im Internetportal der Gemeinde unter www.poehl.de sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang

und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz1 BauGB werden nach § 214a Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 AbsA Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 AbsA Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pöhl, den 24.03.2022

Jung Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Pöhl, Sekretariat, Zimmer 12,
Jocketa- Kurze Str. 5, 08543 Pöhl

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Bestandsplan

Informationen

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