Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Pöhl Beschluss

Gemeinde Pöhl OT Jocketa Bekanntmachung Aufhebung der Satzung „Bebauung an der Friedensstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.11.2021 bis 24.11.2022
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB "Bebauung an der Friedensstraße" Gemeinde Pöhl OT Jocketa

Der Gemeinderat der Gemeinde Pöhl hat in öffentlicher Sitzung am 18.11.2021 die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 130 BauGB "Bebauung an der Friedensstraße" Gemeinde Pöhl OT Jocketa beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans
in Kraft.
Jedermann kann den Satzungsbeschluss sowie die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans mit Begründung in der Gemeindeverwaltung Pöhl, Sekretariat, Zimmer 12, Jocketa- Kurze Str. 5, 08543 Pöhl während der nachfolgend genannten Sprechzeiten

Montag          von 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag        von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch        geschlossen
Donnerstag    von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr
Freitag            geschlossen

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans mit Begründung wird gemäß § 100 Abs. 2 BauGB ergänzend auch im Intemetportal der Gemeinde unter www.poehl.de eingestellt sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnungen:

Gemäß §215 Abs.l Satz 1 BauGB werden
1. eine nach §214 Abs.l Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pöhl, den 19.11 .2021
Jung
Bürgermeister

Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 130 BauGB "Bebauung an der Friedensstraße" Gemeinde Pöhl OT Jocketa

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Pöhl, Sekretariat, Zimmer 12, Jocketa- Kurze Str. 5, 08543 Pöhl

Herr Schild

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Satzung über die Aufhebung 08-2021

Informationen

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