Bebauungsplan Stadt Pausa-Mühltroff Beschluss

Bebauungsplan "Wallengrün - Ortsrand West"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.10.2025 bis 30.04.2026
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Ortsübliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Wallengrün - Ortsrand West" gemäß § 10 BauGB

Der Stadtrat Pausa-Mühltroff hat seiner öffentlichen Sitzung am 19.12.2024 den
Bebauungsplan „Wallengrün – Ortsrand West“, Ortsteil Wallengrün für das Gebiet der Stadt Pausa-Mühltroff, Gemarkung Wallengrün, Flurstück 125/4, sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 125/3, 125/9 und 125/10 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Biotoptypenkarte in der Fassung vom 19.12.2024 gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die dazugehörige Begründung in der Fassung vom 19.12.2024 wurde gebilligt. Zudem erfolgte eine Bestätigung des Satzungsbeschlusses durch den Stadtrat am 27.03.2025. Die Genehmigung dieses Bebauungsplans wurde durch das Landratsamt Vogtlandkreis am 28.07.2025 mit Az. 621.416-230-2025/5 BPl Wallengrün Ortsrand – West ohne Auflagen erteilt. Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan „Wallengrün – Ortsrand West“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Biotoptypenkarte wird mit der dazugehörigen Begründung in der Stadtverwaltung Pausa-Mühltroff, Bauamt, Zimmer 13,
Neumarkt 1, 07952 Pausa-Mühltroff während der nachfolgend genannten Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Montag 7:00 – 12:00 und 12:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 7:00 – 12:00 und 12:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 7:00 – 12:00 und 12:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 7:00 – 12:00 und 12:30 – 16:00 Uhr
Freitag 7:00 – 12:15 Uhr

Zusätzlich wird der in Kraft getretene Bebauungsplan „Wallengrün – Ortsrand West“ mit der dazugehörigen Begründung gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Pausa-Mühltroff www.stadt-pausa-muehltroff.de/blog/category/bauamt eingestellt und im zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen
unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungshinweise:
Hinweise nach § 215 Absatz 2 BauGB
Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pausa-Mühltroff, Neumarkt 1 in 07952 Pausa-Mühltroff unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB:
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39-42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die hier angegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 SächsGemO
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.

Kontakt

Bauamt Stadt Pausa-Mühltroff

Frau Roth

Sachgebietsleiterin

037432/6030

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