I. Bebauungsplan
Der Satzungsbeschluss (2021-008) wurde im „Ostritzer Stadtanzeiger“ Nr. 06 vom 25.06.2021 abgedruckt. Die Genehmigung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Auskunft verlangen. Termine zur Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten können unter der Telefonnummer +49 35823/88425 vereinbart werden.
II. Hinweise und erläuternde Hinweise
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Ostritz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist;
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Erläuternder Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist auch unter
www.ostritz.de (Bebauungspläne-Bahnhofstraße/Edmund-Kretschmer-Straße)
und im Landesportal Sachsen unter dem Link
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/ostritz/startseite einsehbar.
Diese Bekanntmachung erscheint am 07.07.2021 in einem Sonderdruck des Ostritzer Stadtanzeigers.
Ostritz, den 06.07.2021
Marion Prange
Bürgermeisterin
Siegel
Stadtverwaltung Ostritz
Bauamt
Frau Gundel Mitter
Tel.: +49 35823/88425
Email: bauamt@ostritz.de