Der Stadtrat der Stadt Oederan hat mit Beschluss vom 27.06.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vb-Plan) „Solarpark Kirchbach“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), inklusive Planzeichnung (Teil C) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und Hinweisen in der Fassung vom 04.06.2024 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan der Stadt Oederan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltfachlichen Fachbeiträge, die dem Bauleitplan zugrunde liegen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen.
In der Stadtverwaltung Oederan, Markt 5 in 09569 Oederan im Bauamt Zimmer DG 05 zu den üblichen Dienststunden können die Unterlagen eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich können die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB über die Internetseite der Stadt Oederan unter www.oederan.de/stadt-buergerservice/buergerservice/bekanntmachungen sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Oederan geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oederan, 23.10.2024 (Siegel) gez. Schneider / Bürgermeister
Fr. Talkenberger Telefon: 037292 - 27164 E-Mail: talkenberger.sv@oederan.de