Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oederan
Mit Bescheid vom 14.08.2024 (AZ: 1.20.1.621.3-24B170075) hat das Landratsamt Mittelsachsen die vom Stadtrat der Stadt Oederan mit Beschluss Nr. 032/06/24 am 27.06.2024 festgestellte 3. Änderung des Flächennutzungsplans in der Planfassung vom 04.06.2024 einschließlich Begründung mit dem als Anlage beigefügten Umweltbericht und den umweltfachlichen Fachbeiträgen genehmigt. Zuvor hatte der Stadtrat die Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen (Beschluss Nr. 031/06/24).
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oederan in Kraft und ist damit rechtswirksam.
Jedermann kann die Unterlagen zur wirksamen 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltfachlichen Fachbeiträge, die dem Bauleitplan zugrunde liegen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt Oederan, Markt 5 in 09569 Oederan zu den üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem sind die Unterlagen online auf dem zentralen Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt und für jedermann zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oederan, 06.09.2024 (Siegel) gez. Schneider / Bürgermeister
Claudia Talkenberger
Telefon: 037292 27164 E-Mail: talkenberger.sv@oederan.de