Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Oederan Beschluss

Sondergebiet Agrarverträgliche Photovoltaik Memmendorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.03.2024 bis 03.03.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie Vorhaben und Erschließungsplan der Stadt Oederan

„Sondergebiet Agrarverträgliche Photovoltaik Memmendorf“

Der Stadtrat der Stadt Oederan hat mit Beschluss vom 26.10.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie Vorhaben- und Erschließungsplan in der Planfassung vom 26.10.2023 „Sondergebiet Agrarverträgliche Photovoltaik Memmendorf“

bestehend aus der Planzeichnung einschließlich der Festsetzungen durch Planzeichen (Teil A) sowie den Textlichen Festsetzungen (Teil B und C)  als Satzung beschlossen. 

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan der Stadt Oederan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltfachlichen Fachbeiträge, die dem Bauleitplan zugrunde liegen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen.

In der Stadtverwaltung Oederan, Markt 5 in 09569 Oederan im Bauamt Zimmer DG 05 zu den üblichen Dienststunden können die Unterlagen eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Zusätzlich können die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB über die Internetseite der Stadt Oederan unter https://www.oederan.de/stadt-buergerservice/buergerservice/bekanntmachungen

sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de

 aufgerufen und eingesehen werden. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Oederan geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oederan, 01.03.2024                           (Siegel)                              gez. Schneider / Bürgermeister

Kontaktperson

Lothar Hofmeister
Telefon: 037292 27164
E-Mail: hofmeister.sv@oederan.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Fachgutachten
  • Stellungnahmen
  • Lageplan
  • Planzeichnung

Informationen

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