Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Oederan Beschluss

Ergänzungssatzung "Goethestraße, Stadt Oederan"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.05.2019 bis 30.04.2020
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Oederan

Ergänzungssatzung „Goethestraße, Stadt Oederan“

Die vom Stadtrat der Stadt Oederan am 21.03.2019 beschlossene Ergänzungssatzung

"Goethestraße, Stadt Oederan“ der Stadt Oederan zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB“ wird hiermit gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Satzung liegt ab sofort in der Stadtverwaltung der Stadt Oederan, im Stadtbauamt, Gerichtsstraße 18 in 09569 Oederan, während der Öffnungs- und Besuchszeiten der  Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt die städtebauliche Satzung in Kraft.

 

Hinweis nach § 215 Absatz 2 BauGB:

Unbeachtlich werden nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Oederan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39-42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
      Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
       
      Vorstehende Satzung wir hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
       
       
       
      Oederan, 15.April 2019                                 (Siegel)                                   gez. Schneider
                                                                                                                            Bürgermeister

Kontaktperson

Stadt Oederan

Stadtbauamt

Herr Hofmeister

037292 27164

Mail: hofmeister.sv@oederan.de

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