Der Stadtrat der Stadt Niesky hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.02.2025 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 19 „Erholungsgebiet Tonschacht See“ in der Fassung vom 01.11.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 16,9 ha und schließt die Flurstücke 48 (Teilfläche), 53/1, 53/2, 63/9, 63/11, 63/12, 63/16, 64/1 (Teilfläche) und 65/2 (Teilfläche) der Gemarkung Niesky Flur 12 ein.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Großen Kreisstadt Niesky, 02906 Niesky, Muskauer Straße 20/22, während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
widersprochen hat,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Nicole Schieber E-Mail: beteiligung@niesky.de