Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der Stollberger Straße“ in Niederwürschnitz“ (Fassung vom Oktober 2024)
Der am 28.10.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwürschnitz als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der Stollberger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Oktober 2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 20.02.2025 AZ.: 00193-2025-60 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz, Stollberger Straße 2, 09399 Niederwürschnitz während der unten ange-gebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Montag 13:00 bis 15:30 Uhr Dienstag 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch --- Donnerstag 09:00 bis 11:30 Uhr Freitag 09:00 bis 11:30 Uhr.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt: www.niederwuerschnitz.info sowie im Zentralen Internetportal des Landes www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und 4. vor Ablauf der Jahresfrist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anton Bürgermeister
Gemeinde Niederwürschnitz
Stollberger Straße 2
09399 Niederwürschnitz