Flächennutzungsplan Gemeinde Niederwiesa Beschluss

Gemeinde Niederwiesa Genehmigung des Flächennutzungsplans FB 11-2022

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.05.2023 bis 14.05.2024
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Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa in seiner Sitzung am 20.12.2022 festgestellte Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa in der Fassung 11/2022 wurde am 13.04.2023 vom Landratsamt Mittelsachsen unter Az.: 22B170034 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, 09577 Niederwiesa, Dresdner Straße 22, Rathaus, Bauamt, Zimmer 22 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:

Montag                     08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag                    08:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr

Mittwoch                  08:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag              08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag                       08:00 - 12:00 Uhr,

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederwiesa, 15.05.2023                                                               

Raik Schubert

Bürgermeister

Kontaktperson

Raik Schubert
Bürgermeister

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