Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung "Wohnbebauung Harrasallee in Niederwiesa 0T Braunsdorf"
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa hat am 23.09.2020 die Ergänzungssatzung "Wohnbebauung Harrasallee in Niederwiesa OT Braunsdorf" nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB in der Fassung 01.07.2020, redaktionell ergänzt 23.09.2020, beschlossen . Die Satzung wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht und tritt damit in Kraft.
Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1 .000, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, kann ab sofort im Rathaus der Gemeinde Niederwiesa, Dresdner Straße 22, im Bauamt während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Montag von 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag von 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch von 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr Die oben genannten Unterlagen werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über die Internetpräsenz der Gemeinde Niederwiesa (www.gemeinde-niederwiesa.de) sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zur Einsichtnahme eingestellt. Das Satzungsgebiet liegt im Ortsteil Braunsdorf an der Harrasallee. Der Umgriff des Satzungsgebietes wird aus der Abbildung (Planauszug ohne Maßstab) erkenntlich.
Bekanntmachungsanordnung: Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 . die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 AbsA Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Niederwiesa, den 16.11 .2020
Raik Schubert Bürgermeister
Gemeinde Niederwiesa
Dresdner Straße 22
09577 Niederwiesa