Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorf
Genehmigung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Krebsbach ll" der Gemeinde Niederdorf
Dem vom Gemeinderat der Gemeinde Niederdorf in der Sitzung vom 02.07.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Wohngebiet Krebsbach Il" wurde gemäß § 233 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Stollberg vom 30.07.2008 (AZ: 621.416.BP1-08(W).G-ehr.32) die erforderliche Genehmigung mit einer Auflage erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung werden in der Stadtverwaltung Stollberg, Bau-/Ordnungsamt, Zimmer Nr. 212, während der folgenden Dienstzeiten:
Dienstag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr – 11.30 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des FIächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Niederdorf bzw. im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Niederdorf, den 12.08.2008 DS gez. Lippmann Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Niederdorf über den Bebauungsplan "Wohngebiet Krebsbach II" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind 3. der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verfetzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederdorf, den 12.08.2008 gez. Lippmann Bürgermeister
Große Kreisstadt Stollberg
Bau- / Ordnungsamt
Frau Anja Baumann
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg