Betreff: Genehmigung der 1. einfachen Änderung des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Il - An der Lichtensteiner Straße”
Die am 14.05.2008 vom Gemeinderat der Gemeinde Niederdorf als Satzung beschlossene 1. einfache Änderung des Bebauungsplanes Nr. “Gewerbegebiet ll - An der Lichtensteiner Straße" bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 26.09.2007 (gefertigt von FSB Bauplan, 08056 Zwickau, Reichenbacher Straße 111) wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 09.04.2010, AZ. :0038-10-32 mit Auflagen sowie einem Hinweis genehmigt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederdof trat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.05.2010 den Auflagen des Genehmigungsbescheides des LRA Erzgebirgskreises mit ND 10/010 bei.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB aufgrund eines BekanntmachungsfehIers noch einmal öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraff. Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Stadt Stollberg, Bau-/Ordnungsamt, Zimmer Nr. 203, während der Dienstzeiten:
Montag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 11:30 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz ü Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriffen, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des FlächennutzungspIanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Stollberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs.GemO gilt die vorstehende Satzung, auch wenn Sie unter Verletzung von Form und Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaff erfolgt ist; 2. Vorschriffen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Vefahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schrifflich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederdorf, den 21.09.2010 DS
gez. Lippmann Bürgermeister
Große Kreisstadt Stollberg
Bau- / Ordnungsamt
Frau Anja Baumann
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg