Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Genehmigung Bebauungsplan "Wohnbebauung Fl. Nr. 893/16" Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 12.02.2025 bis 20.03.2025
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Planzeichnung

Der am 29.01.2025 vom Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Wohnbebauung Fl.Nr. 893/16“bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Januar 2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 16.01.2025 AZ.: 03009-2024-60 mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 10 während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag 07:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch07.00 - 12:00 und 13:00 - 15.00 Uhr
Donnerstag     07:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt:
https://neukirchen-erzgebirge.de/wordpress/rathaus/buergerservice/satzungen/bauleitplanung/
sowie im Zentralen Internetportal des Landes www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sascha Thamm
Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
Bauamt
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.
Tel.: 0371/2710224
 

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Bebauungsplan

Informationen

Übersicht
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