Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Genehmigung zur 2. Änderung des B-Plans "KVA Kompostier- und Verwertungsgesellschaft mbH Adorf" Neukirchen/Erzgeb.

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 14.02.2024 bis 31.12.2034
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „KVA Kompostier- und Verwertungsgesellschaft mbH Adorf“ der Gemeinde Neukirchen in der Fassung vom 10.08.2022

Bekanntmachung der Gemeinde Neukirchen zur Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „KVA Kompostier- und Verwertungsgesellschaft mbH Adorf“:

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 28.06.2023 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes „KVA Kompostier- und Verwertungsgesellschaft mbH Adorf“ der Gemeinde Neukirchen in der Fassung vom 10.08.2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 02.01.2024, AZ: 02964-2023-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können die genehmigte 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung, Umweltbericht u. der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 13 während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag             07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag          07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch          07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag      07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag             07:00 - 13:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt (www.neukirchen-erzgebirge.de -> Rathaus -> Bürgerservice -> Bauleitplanung: genehmigte Bebauungspläne) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sascha Thamm
Bürgermeister              

Kontakt

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
Bauamt
Frau Lieberwirth
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.
Tel.: 0371/2710224
E-Mail: c.lieberwirth@neukirchen-erzgebirge.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Satzung
  • Satzung im Genehmigungsverfahren
  • Begründung

Informationen

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