Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Beschluss

Bekanntmachung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Friedwald Neukirchen"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.06.2021 bis 08.06.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes  „Friedwald Neukirchen"

Die Gemeinde Neukirchen hat gemäß § 16 des Baugesetzbuches zur Sicherung der Planung für das Gebiet des Bebauungsplanes „Friedwald Neukirchen" in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.05.2021 die Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre kann bei der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77 in 09221 Neukirchen, Zi. 10 während der Dienststunden durch jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweis gemäß § 18 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung und über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Weitere Hinweise:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.       der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.       vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

         a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

         b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde  Neukirchen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neukirchen, den 27.05.2021

Sascha Thamm

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.

Bauamt

Frau Lieberwirth

Hauptstraße 77

09221 Neukirchen/Erzgeb.

Tel.: 0371/2710224

E-Mail: c.lieberwirth@neukirchen-erzgebirge.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Textliche Festsetzungen

Informationen

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