Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Beschluss

Genehmigung der 1.Änderung des Bebauungsplanes "Neue Grundschule Neukirchen" der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.02.2021 bis 14.02.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Neue Grundschule Neukirchen“ der Gemeinde Neukirchen in der Fassung vom 18.09.2020

Bekanntmachung der Gemeinde Neukirchen zur Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neue Grundschule Neukirchen“

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 01.10.2020 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans „Neue Grundschule Neukirchen“ der Gemeinde Neukirchen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit Bescheid vom 14.01.2021 AZ: 3342-2020-60 nach § 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Anlage I, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 14 während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag           07:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag         07:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch         07.00 - 12:00 und 13:00 - 15.00 Uhr

Donnerstag     07:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag            07:00 - 13:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung, Anlage I, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.neukirchen-erzgebirge.de -> Rathaus -> Bürgerservice -> Satzungen) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sascha Thamm

Bürgermeister                                                                        Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Sascha Thamm

Bürgermeister                                                                        Siegel

Kontakt

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
Bauamt
Frau Lieberwirth
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.
Tel.: 0371/2710224
E-Mail: c.lieberwirth@neukirchen-erzgebirge.de

Gegenstände

Übersicht
  • genehmigter Bebauungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Anlage I_2020-02-14_Schallimmissionsprognose_2158-19-AA-20-PB001
  • Deckblatt
  • Bekanntmachung Genehmigung
  • zusammenfassende Erklärung

Informationen

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