Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Beschluss

Genehmigung B-Plan „Eigenheimstandort Jahnstraße“ der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.02.2018 bis 13.02.2019
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Planzeichnung

Die am 26.07.2017 vom Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen beschlossene Satzung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Jahnstraße“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 14.07.2017, wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 23.10.2017,

AZ. 03139-2017-60

genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung des Bebauungs-planes tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenhängende Erklärung gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Neukirchen in 09221 Neukirchen, Hauptstraße 77, Zimmer 13 während der Dienststunden

montags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

dienstags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

mittwochs von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

donnerstags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

freitags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ins Internet eingestellt:

www.neukirchen-erzgebirge.de -> Rathaus->Bürgerservice->Satzungen->Bauleitplanung.

Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachungen der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Neukirchen, den 14.02.2018

Sascha Thamm

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
Bauamt
Frau Lieberwirth
Zi. 13
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.
Tel. 0371/271020
c.lieberwirth@neukirchen-erzgebirge.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Begründung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Planzeichnung

Informationen

Übersicht
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