Bebauungsplan Gemeinde Nebelschütz Öffentliche Auslegung

Piskowitz - östlich Parkstraße

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 17.04.2025 bis 23.05.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Nebelschütz zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Piskowitz -östlich Parkstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Nebelschütz hat am 09.04.2025 die Satzung über den Bebauungsplan der Gemeinde Nebelschütz „Piskowitz - östlich Parkstraße“ einschließlich Begründung vom 04.03.2025 mit Umweltbericht beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Nebelschütz im Büro des Bürgermeisters der Gemeinde Nebelschütz, Hauptstraße 9 in 01920 Nebelschütz während der Öffnungszeiten (Montag von 10:00 bis 17:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und im Verwaltungsverband „Am Klosterwasser“, Poststraße 8 in 01920 Panschwitz-Kuckau während der Dienstzeiten (Montag von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Nebelschütz unter http://www.nebelschuetz.de und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen einsehbar (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) .

Gemäß §215 Abs.1Satz1 BauGB werden

1.eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und

2.nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängeln des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des §44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in §214 Abs.1 S.1 Nr.1BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB sind gemäß §215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Andre Bulang

Bürgermeister

Kontakt

Bürgermeister Gemeinde Nebelschütz

Herr Andre Bulang

Gegenstände

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  • Bebauungsplan
  • Grünordnungsplan
  • Umweltbericht
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Begründung
  • Satzung

Informationen

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