Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) : Entwurf des Bebauungsplanes vom 16.12.2024 der Gemeinde Nebelschütz „Piskowitz -östlich Parkstraße“ und Umweltbericht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nebelschütz hat mit Beschluss vom 22.01.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes der Gemeinde Nebelschütz „Piskowitz - östlich Parkstraße“ einschließlich Begründung vom 16.12.2024, sowie den Umweltbericht mit Artenschutzfachbeitrag gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teile der Flurstücke Nr. 565/9, 565/8, 565/13, T. v. 565/14 und 58/14 der Gemarkung Piskowitz. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Vollverfahren gem. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung wird nach § 3 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 30.01.2025 bis zum 03.03.2025 im Büro des Bürgermeisters der Gemeinde Nebelschütz, Hauptstraße 9 in 01920 Nebelschütz während der Öffnungszeiten (Montag von 10:00 Uhr – 17:00 Uhr, Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und Donnerstag 13:00 Uhr - 17:00 Uhr) und im Verwaltungsverband „Am Klosterwasser“, Poststraße 8 in 01920 Panschwitz-Kuckau während der Dienstzeiten (Montag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr) zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.
Zusätzlich liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten aus:
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes können bis zum 03.03.2025 mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nebelschütz (Hauptstraße 9, in 01920 Nebelschütz) oder beim Verwaltungsverband „Am Klosterwasser“ (Poststraße 8 in 01920 Panschwitz-Kuckau) abgegeben werden.
Verspätet abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Gemeinde Nebelschütz unter http://www.nebelschuetz.de und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen(www.buergerbeteiligung.sachsen.de) einsehbar.
André Bulang
wjesnjanosta / Bürgermeister
Bürgermeister Herr Andre Bulang