Wozjewjenje/ Bekanntmachung
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) :
Entwurf des Bebauungsplanes der Gemeinde Nebelschütz „Piskowitz West-nördlich Kamenzer Straße“ in der Planfassung vom 29.08.2023.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nebelschütz hat mit Beschluss vom 21.09.2023 den Entwurf der Bebauungsplanes der Gemeinde Nebelschütz „Piskowitz West-nördlich Kamenzer Straße“ einschließlich Begründung vom 29.08.2023 mit Artenschutzfachbeitrag und Umweltbericht gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfaßt Teile der Flurstücke Fl.Nr. 219/3 und 661 Gemarkung Piskowitz. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Vollverfahren gem.1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung, sowie Artenschutzfachbeitrag und der Umweltbericht werden nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.12.2023 bis zum 12.01.2024 im Büro des Bürgermeisters der Gemeinde Nebelschütz, Hauptstraße 7 in 01920 Nebelschütz während der Öffnungszeiten (Dienstag 14.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) und im Verwaltungsverband „Am Klosterwasser“, Poststraße 8 in 01920 Panschwitz-Kuckau während der Dienstzeiten (Montag von 8.30 - 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30Uhr bis 18.00Uhr und Freitag 8.30 - 12.00 Uhr) zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes können bis zum 12.01.2024 mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nebelschütz (Hauptstraße 7, in 01920 Nebelschütz ) oder beim Verwaltungsverband „Am Klosterwasser“ (Poststraße 8 in 01920 Panschwitz-Kuckau) abgegeben werden.
Verspätet abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Gemeinde Nebelschütz unter http://www.nebelschuetz.de und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen(www.buergerbeteiligung.sachsen.de) einsehbar.
André Bulang
Bürgermeister / wjesnjanosta
Bürgermeister Herr Bulang