Bebauungsplan Gemeinde Mockrehna Beschluss

Bebauungsplan Sondergebiet "Freiflächen-Photovoltaikanlage Audenhain - Am Weinberg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.10.2024 bis 11.10.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mockrehna

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Mockrehna über den Bebauungsplan Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaikanlage Audenhain – Am Weinberg“   

Das Landratsamt hat am 20.06.2024 unter der Registriernummer 190/09/2024 und dem Aktenzeichen 2023-06039 den von der Gemeinde Mockrehna in der Sitzung am 07.05.2024 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaikanlage Audenhain – Am Weinberg“, in der Fassung von April 2024 (Beschluss Nr.: 20/05/2024) unter Auflage genehmigt. Nach Erfüllung der Auflage wird hiermit die Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung von April 2024 mit der Planzeichnung im Maßstab 1 : 1.500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung von April 2024.

Das Plangebiet umfasst auf den Flurstücken 1503, 1504, 1508,1509, 1510 und 1514 eine Fläche von ca. 29 ha. Das Vorhaben ist ca. 1,5 km Luftlinie von der Ortslage Mockrehna entfernt gelegen und wird im Norden von der Bundesstraße 87 sowie im Süden von der Bahnstrecke Leipzig-Cottbus begrenzt.

Der vorzeitige Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Außerdem kann der Bebauungsplan über das Internetportal der Gemeinde Mockrehna unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/mockrehna/startseite und im Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingesehen werden

Mockrehna, den 09.10.2024

Klepel

Bürgermeister

Hinweise:

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden.
  2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
  3. Nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der derzeit gültigen gilt die Satzung– sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

  1. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna

Tel.: 034244/574-0

Gegenstände

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  • Bebauungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
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