ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Altmittweida
Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet Dorfstraße 11
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Altmittweida hat in seiner Sitzung am 08.03.2021 den Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet Dorfstraße 11“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am nordöstlichen Siedlungsbereich der Ortslage Altmittweida im Bereich südlich der Kreuzung Hauptstraße/Neusorger Straße. Der Gesamtumgriff umfasst eine Fläche von ca. 14.300 m² und erstreckt sich auf das Flurstück 9/1 der Gemarkung Altmittweida. Maßgebend ist die Planzeichnung in der Fassung vom 18.02.2021.
Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen in der Gemeinde Altmittweida, Hauptstraße 92, 09648 Altmittweida während der Dienststunden donnerstags 14:00 Uhr – 16:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon: 03727 2847) möglich.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Altmittweida unter www.gemeinde-altmittweida.de eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet Dorfstraße 11“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Altmittweida, den 18.03.2021
Jens-Uwe Miether
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Altmittweida
Hauptstraße 92
09648 Altmittweida