Bebauungsplan Stadt Meerane Beschluss

Bebauungsplan "Am Meerchenwald"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.09.2021 bis 10.09.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung

der Stadt Meerane, Landkreis Zwickau

Genehmigung des Bebauungsplanes

„Am Meerchenwald“

Der vom Stadtrat der Stadt Meerane in der Sitzung vom 27.05.2021 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Meerchenwald“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom März 2021 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz vom 19.07.2021, Az. 1462-621.41.02103  mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.

  1. Auflagen:
    1. Die Stadt Meerane hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz dafür Sorge zu tragen, dass eine, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende, ausreichende Löschwasserversorgung (Grundschutz) sichergestellt ist und hat dies zu bestätigen.
    2. Nach § 9 Abs. 6 BauGB ist das Einzeldenkmal, die Villa mit Garten und Einfriedung in der Leipziger Straße 40 in 08393 Meerane, nachrichtlich auf die Planzeichnung des Bebauungsplanes „Am Meerchenwald“ mit Planzeichen 14.3. der Planzeichenverordnung zu übernehmen.

Der Beschluss der Satzung vom 27. Mai 2021 zum Bebauungsplan „Am Meerchenwald“ und die Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde mit Auflagen und Hinweisen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Meerchenwald“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan, die Begründung mit den Anlagen und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB können in der Stadtverwaltung Meerane, Lörracher Platz 1, im Zimmer 2.41, während der Dienststunden montags bis freitags jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind auf der Internetseite www.meerane.de unter der Rubrik Stadtverwaltung/Bekanntmachungen sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges werden nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Professor Dr. L. Ungerer              

Bürgermeister

Kontakt

Fabian Heine

E-Mail: heine@meerane.eu

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