Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Markranstädt Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Gärtnerei Quesitz“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.04.2023 bis 30.04.2033
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Markranstädt hat in seiner Sitzung am 09.03.2023 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Gärtnerei Quesitz“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 i. V. m. § 13 BauGB als Satzung beschlossen. Es wurde nach § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Gärtnerei Quesitz“ befindet sich in der Stadt Markranstädt, Ortsteil Quesitz. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 0,44 ha, liegt in der Gemarkung Quesitz, umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 480/1 und wird wie folgt begrenzt:

•     im Norden durch den Kirchweg (Flurstücke 70/3 und 514),

•     im Osten durch die Döhlener Straße (Flurstück 515),

•     im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (T. v. Flurstück 480/1),

•     im Westen durch ein bebautes Wohngrundstück (Flurstück 480/2).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Maßgebend ist die Planzeichnung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der Fassung vom 09.01.2023.

Weiterhin können die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter:

buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan im PDF-Format abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Stadt Markranstädt

Markus Krüger

Tel. 034205-61-238

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