Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan „Wohngebiet Glasauer Weg“ Großlehna – Genehmigung der Satzung – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.12.2022 bis 31.07.2023
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Planzeichnung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Glasauer Weg“ Großlehna wurde durch den Stadtrat der Stadt Markranstädt am 08.09.2022 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen und diese mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 21.11.2022 unter dem Aktenzeichen PG 11/22 genehmigt.

Mit der Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung im Amtsblatt der Stadt Markranstädt am 17.12.2022 ist der Bebauungsplan „Wohngebiet Glasauer Weg“ Großlehna in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Freiflächen westlich des Glasauer Wegs in der Ortslage Großlehna.

Mit dem Bebauungsplan wird das Planungsrecht für die Entwicklung von Wohnbauflächen sowie eines Mischgebietes an der Grenze zum bestehenden Gewerbegebiet geschaffen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 22.07.2022.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin werden die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan im PDF-Format zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Baugesetzbuch) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Stadt Markranstädt

Hartmut Kauschke

034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

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