Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Markranstädt Beschluss

Ergänzungssatzung „Ortskern Göhrenz“ Markranstädt – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.01.2021 bis 03.01.2022
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Markranstädt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.2020 die Ergänzungssatzung „Ortskern Göhrenz“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Göhrenz beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Ortskern Göhrenz“in Kraft.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Ortskern Göhrenz“ umfasst drei Teilflächen. Die Teilfläche "a" entspricht dem Flurstück 29/1 (jeweils der Gemarkung Göhrenz). Die Teilfläche "b" beinhaltet Teile vom Flurstück 27/3 und vollständig das Flurstück 29/5. Die Teilfläche "c" umfasst die Flurstücke 78/1 und 78/2 entlang der Fernwärmetrasse. Der Geltungsbereich entspricht damit der Lageübersicht.

Mit der Ergänzungssatzung wird das durch den Bebauungsplan „Ortskern Göhrenz“ vormals definierte Baurecht gesichert, welches durch die Reduzierung des Geltungsbereiches aufgehoben wird.

Maßgebend ist die Ergänzungssatzung in der Fassung vom 10.12.2019.

Die in Kraft getretene Ergänzungssatzung wird mit ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann die Ergänzungssatzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin werden die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan im PDF-Format zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Baugesetzbuch) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Stadt Markranstädt

Hartmut Kauschke

Tel. 034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

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  • Ergänzungssatzung

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