Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan „Ortskern Göhrenz“, 5. Änderung – Genehmigung der Satzung – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.01.2021 bis 03.01.2022
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Zum Bebauungsplan „Ortskern Göhrenz“ wurde durch den Stadtrat der Stadt Markranstädt am 07.05.2020 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung als Satzung beschlossen und diese mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 10.11.2020 unter dem Aktenzeichen PG 12/20 genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans umfasst das gesamte Siedlungsgebiet des Ortsteils Göhrenz ausgenommen das Areal östlich des neuen Radweges auf der ehemaligen Bahntrasse Plagwitz-Pörsten und ausgenommen den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Göhrenz, nördlich der Albersdorfer Straße“. Mit der 5. Änderung wird jedoch der Geltungsbereich auf den touristischen Standort des derzeitigen Parkplatzbereichs sowie die Trasse des Seerundwegs reduziert und entspricht damit der Lageübersicht.

Da für den überwiegenden Bereich des Ortskerns Göhrenz kein Planungserfordernis mehr besteht, wird der Geltungsbereich überwiegend aufgehoben. Für den verbleibenden Bereich sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine perspektivische touristische Nutzung gesichert werden.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 10.12.2019.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin werden die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan im PDF-Format zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Baugesetzbuch) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Stadt Markranstädt

Hartmut Kauschke

Tel. 034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.