Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan „Seebenisch-West“ Markranstädt, 4. Änderung nach § 13a BauGB – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.01.2021 bis 03.01.2022
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Markranstädt hatte in seiner Sitzung am 05.11.2020 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Seebenisch-West“ Markranstädt als Satzung beschlossen.

Das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans wurde gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Es wurde nach § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt westlich der historischen Ortslage von Seebenisch sowie nördlich des Elster-Saale-Radweges. Der Änderungsbereich umfasst ausschließlich eine Grünfläche unmittelbar an der Blumenstraße liegend gemäß der Lageübersicht.

Mit diesem Bauleitplanverfahren wurde das Planungsrecht für eine Wohnbebauung geschaffen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom September 2020.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin werden die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan im PDF-Format zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Stadt Markranstädt

Hartmut Kauschke

Tel. 034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

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