Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan „Ehemalige Lehmgrube“ Lindennaundorf, 1. Änderung – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.05.2020 bis 19.05.2021
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Planzeichnung

Zum Bebauungsplan „Ehemalige Lehmgrube“ Lindennaundorf wurde durch den Stadtrat am 07.11.2019 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung als Satzung beschlossen und diese mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 20.04.2020 unter dem Aktenzeichen PG 03/20 genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Frankenheim/Lindennaundorf, südlich des Wohngebietes „Ellernwiesen“ sowie südlich der „Priesteblicher Straße“ und umfasst die Flächen der Festwiese, der Bockwindmühle, des Vereinsgebäudes sowie die Grünflächen mit Sport- und Spielplätzen und entspricht der angefügten Lageübersicht.

Mit dem Änderungsverfahren wurden insbesondere die zulässigen Nutzungen (z. B. Entfall der Buswendeschleife, Überarbeitung der Baufenster, Prüfung der Grünflächen) aktualisiert.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 26.08.2019.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin können die Unterlagen im Internet unter www.markranstaedt.de sowie von dem zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite im PDF-Format abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Baugesetzbuch) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Spiske

Bürgermeister

Kontakt

Hartmut Kauschke

Stadt Markranstädt

h.kauschke@markranstaedt.de

Tel.: 034205-61-232

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