Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Nordost“ Markranstädt, 1. Änderung – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.09.2019 bis 17.09.2020
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Planzeichnung

Zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Nordost“ Markranstädt wurde durch den Stadtrat am 07.02.2019 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung als Satzung beschlossen und diese mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 28.06.2019 unter dem Aktenzeichen PG 05/19 genehmigt.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung im Amtsblatt der Stadt Markranstädt Nr. 09/2019 vom 14.09.2019 ist die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft getreten.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die bestehenden Gewerbeflächen südlich der Siemensstraße an der Otto-Nußbaum-Straße und an der Marie-Curie-Straße.

und entspricht der angefügten Lageübersicht.

Mit dem Änderungsverfahren wurden insbesondere für den westlichen Bereich des bestehenden Gewerbegebietes die Festsetzungen den aktuellen Erfordernissen angepasst.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.12.2018.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Baugesetzbuch) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Spiske

Bürgermeister

Kontakt

Stadt Markranstädt

FB III Bau und Stadtentwicklung

Hartmut Kauschke

034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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