Der Stadtrat der Stadt Markranstädt hat in seiner Sitzung am 04.04.2019 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "ALDI-Markt Leipziger Straße" Markranstädt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Markranstädt vom 15.06.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten.
Das Plangebiet dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich in der Kernstadt
Markranstädt. Es umfasst die Flurstücke 385/2, 1486/1, 1486/2 sowie Teilflächen der Flurstücke 413/17 und 413/20, Gemarkung Markranstädt, mit einer Fläche von ca. 0,76 ha und wird umgrenzt
Der Geltungsbereich entspricht der angefügten Lageübersicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine Überplanung des derzeit im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes "An der Schachtbahn II" als Mischgebiet festgesetzten Vorhabenstandortes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu schaffen. Durch den Vorhabenträger (ALDI) ist vorgesehen, den bestehenden Markt abzureißen und durch einen direkt an der Leipziger Straße angeordneten Neubau zu ersetzen. Da der Lebensmittelmarkt zukünftig großflächig sein wird, wird im Rechtsplan ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt.
Den Festlegungen des vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Markranstädt, dass großflächige Betriebe mit zentrenrelevanten bzw. nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf den zentralen Versorgungsbereich gelenkt werden sollen, wird damit Rechnung getragen.
Maßgebend ist die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 08.03.2019.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Spiske
Bürgermeister
Hartmut Kauschke
Tel. 034205-61-232
h.kauschke@markranstaedt.de