Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ Markranstädt – Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.02.2019 bis 19.02.2020
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Planzeichnung
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ Markranstädt wurde durch den Stadtrat am 05.07.2018 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen und mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 07.01.2019 unter dem Aktenzeichen PG 15/18 genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Areal des bergrechtlich genehmigten Kiesbetriebes der KB Kies Betrieb GmbH südwestlich der Ortslage Schkeitbar und entspricht der folgenden Lageübersicht: Mit dem Bebauungsplan wird ein befristetes Planungsrecht für die schrittweise Nachnutzung des auslaufenden Kiestagebaus durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Anlagen) unter Berücksichtigung der im Abschlussbetriebsplan geregelten Folgenutzung geschaffen. Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 28.05.2018. Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Spiske Bürgermeister

Kontakt

Stadverwaltung Markranstädt

FB III Bau und Stadtentwicklung

Hartmut Kauschke

034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

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