Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB „An der Schachtbahn III" Markranstädt - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.06.2018 bis 18.06.2019
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Markranstädt hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 den Bebauungsplan „An der Schachtbahn III" Markranstädt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Mit der Notbekanntmachung durch Aushang in den Schaukästen (Bekanntmachungstafeln) der Stadt Markranstädt vom 16.04.2018 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich umfasst eine städtebauliche Brachfläche, die begrenzt wird durch:

- die Bebauung des Handwerkerhofs im Norden

- das Baugebiet „Am See" im Osten

- die Gartengrundstücke nördlich der Karlstraße im Süden

- die Bebauung an der Straße „An der Schachtbahn" im Westen

und entspricht der angefügten Lageübersicht.

Mit diesem Bebauungsplan wird das Planungsrecht geschaffen für:

- die Entwicklung einer Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen Kindergartens

- eine städtebaulich geordnete Nutzung des Bereiches südlich des Handwerkerhofs

- eine Wegeverbindung zwischen den Straßen „An der Schachtbahn" und „Am Meisenviertel".

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans in der Fassung vom 31.10.2016.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Spiske

Bürgermeister

Kontakt

Stadt Markranstädt

Markt1, 04420 Markranstädt

Hartmut Kauschke

034205-61-232

h.kauschke@markranstaedt.de

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  • Begründung
  • Planzeichnung

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