Bebauungsplan Stadt Markranstädt Beschluss

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Forschungs- und Konsultationszentrum für ambulante Protonentherapie" Markranstädt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.10.2017 bis 13.10.2018
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Planzeichnung

Vorhabenbezogener Bebauungsplans "Forschungs- und Konsulationszentrum für ambulante Protonentherapie" Markranstädt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB -Inkrafttreten.

Der Stadtrat hat am 05.10.2017 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Forschungs- und Konsulationszentrum für ambulante Protonentherapie" Markranstädt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird begrenzt

durch:

  • im Osten: die äußere Begrenzung einer nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan zum Gewerbegebiet »Ranstädter Mark« festgesetzten Planstraße (»Anlieferungsstraße« bzw. »Planstraße«), die in Teilflächen bereits als Straße mit bituminösen Oberbau hergestellt wurde,
  • im Süden: die nördliche Begrenzung eines im rechtskräftigen Bebauungsplan zum Gewerbegebiet »Ranstädter Mark« (2. Änderung) als Mischgebiet festgesetzten Baufläche,
  •  im Westen: die östliche Begrenzung des vorhandenen Baugrundstücks Celsiusstraße 18 sowie deren Verlängerung bis zur Siemensstraße,
  • im Norden: die südliche Begrenzung des Straßengrundstücks der Siemensstraße.

Mit diesem Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines ambulanten onkologischen Behandlungszentrums mit Beherbergungsbetrieb als Gästehaus mit Übernachtungsmöglichkeiten für Patienten und deren Angehörige geschaffen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 11.09.2017.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Markranstädt während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Spiske

Bürgermeister

Kontakt

Stadt Markranstädt

Fachbereich III Bau und Stadtentwicklung

Herr Klug

Markt 1

04420 Markranstädt

Tel.: +49 34205 61 - 238

Fax: +49 34205 61 - 234

E-Mail: k.klug@markranstaedt.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Planzeichenerklärung, Textliche Festsetzungen
  • Grundrisse des Bauvorhabens
  • Lageplan, Perspektive, Ansichten, Schnitte
  • Erschließungsplan Verkehr
  • Erschließungsplan Medien
  • Begründung mit Anlagen

Informationen

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